Pressemitteilungen
Antwort auf die Kleine Anfrage 1355 vom 05.11.2001
10.12.2001
Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur die kleine Anfrage wie folgt:
Die Errichtung und der Betrieb von privaten Hochschulen und Berufsakademien, also von Einrichtungen
des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes gemäß § 1 Abs. 2 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (BbgHG) sind, liegt nicht
in der Zuständigkeit und Verantwortung der Landesregierung. Private
Bildungseinrichtungen können jedoch eine staatliche Anerkennung als
Hochschule erhalten. Die Voraussetzungen der Anerkennung, das
Anerkennungsverfahren, die Folgen sowie der Verlust der Anerkennung sind in
den §§ 78 - 81 BbgHG geregelt.
Zu Frage 1: Die Standortentscheidung wird
durch die Gründer einer nichtstaatlichen Hochschule/Berufsakademie v. a.
unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens getroffen. Planungen zur
Gründung privater Hochschulen und Berufsakademien sind der Landesregierung
für verschiedene Standorte im Land bekannt, darunter für Neuruppin, Beelitz,
Eisenhüttenstadt, Hennigsdorf (Hochschulen) sowie Wittenberge und Potsdam
(Berufsakademien).
Zu Frage 2: Die Landesregierung ist grundsätzlich an der
Errichtung privater Hochschulen und Berufsakademien im Land Brandenburg
interessiert und begrüßt entsprechende Vorhaben, insbesondere wenn sie auf
die Erweiterung der existierenden Angebotsstruktur durch staatliche
Hochschulen zielen. "Verhandlungsgegenstand" auf Landesebene ist den
gesetzlichen Grundlagen entsprechend die staatliche Anerkennung der privaten
Hochschule oder Berufsakademie. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt oder
angekündigt wird, werden die Gründer über die Voraussetzungen und das
Verfahren staatlicher Anerkennung informiert und zur Antragstellung beraten.
Im Jahre 2001 ist eine Reihe potentieller Gründer und Betreiber von
Hochschulen oder Berufsakademien über die Voraussetzungen für eine
staatliche Anerkennung beraten worden. Da die Planung künftiger Investments
in den Bereich der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der betreffenden
Unternehmen fällt, sieht die Landesregierung - im Hinblick auf die
Veröffentlichung dieser Antwort als Landtagsdrucksache - an dieser Stelle von
einer Nennung der Interessenten ab. Sie bietet jedoch an, die Namhaftmachung
auf Wunsch in einem die Vertraulichkeit wahrenden Verfahren nachzuholen.
Zu Frage 3: Die Landesregierung vertritt die Ansicht, dass private Hochschulen
prinzipiell auch privat finanziert werden sollen und sieht grundsätzlich
keine öffentlichen Finanzmittel für private Hochschulen und Berufsakademien
vor. Die Finanzierung privater Hochschulen und Berufsakademien ist durch die
Gründer/Betreiber der Einrichtung sicherzustellen. Die staatliche Anerkennung
einer privaten Hochschule setzt nach § 78 Abs.2 Nr. 8 voraus, dass der
Bestand der Hochschule als dauerhaft gesichert vermutet werden kann. Dazu ist
ein mittelfristiger Finanzierungsplan und als Sicherheit für den
Insolvenzfall eine Bankbürgschaft in angemessener Höhe vorzulegen.
Zu Frage 4: Das Studienangebot und die Zahl der Studienplätze privater Hochschulen und
Berufsakademien orientiert sich, wenn man von den außerhalb Brandenburgs
verwirklichten Vorhaben ausgeht, am Arbeitsmarkt und wird unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit vom Gründer/Betreiber festgelegt.
Das Studienangebot dortiger privater Hochschulen konzentriert sich auf
ausgewählte Schwerpunkte in den Wirtschaftswissenschaften, den Technik- und
Naturwissenschaften und der Informatik. Vereinzelt ist auch ein Angebot im
Bereich Medizin (v. a. Pflegewissenschaften), Rechtswissenschaften und Kunst
beabsichtigt. Sofern eine staatliche Anerkennung der privaten Hochschule
angestrebt wird, ist im Land Brandenburg nach § 78 Abs. 2 Nr. 4 die
Gleichwertigkeit des Studiums und der Abschlüsse zum Studium mit dem Studium
und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen zu gewährleisten.
Zu Frage 5: Ja. Bei den der Landesregierung bekannten Vorhaben zur Gründung privater
Hochschulen und Berufsakademien im Land Brandenburg sind in der Regel
Studiengebühren zur Finanzierung der privaten Bildungseinrichtung vorgesehen.
Zu Frage 6: Die Landesregierung sieht in privaten Hochschulen und
Berufsakademien eine sehr willkommene Ergänzung zu den staatlichen
Hochschulen Brandenburgs und ist an Kooperation, aber auch an Wettbewerb
zwischen staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen mit dem Ziel einer
insgesamt leistungsfähigeren Hochschullandschaft Brandenburgs interessiert,
die sich vor allem im Angebot und in der regionalen Verankerung der privaten
Hochschulen und Berufsakademien ausdrücken sollte. Vorraussetzung dafür ist
die Errichtung und staatliche Anerkennung privater Hochschulen/Berufsakademien
und deren Interesse an Zusammenarbeit mit den staatlichen Hochschulen.
Vorstellbar ist auf dieser Grundlage insbesondere eine Abstimmung der
Studienangebote und die Zusammenarbeit in der Lehre, beispielsweise zwischen
Fachhochschulen und Berufsakademien bei der Durchführung dualer
Studiengänge.
|