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Antwort auf die Kleine Anfrage 1355 vom 05.11.2001

10.12.2001

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die kleine Anfrage wie folgt:
Die Errichtung und der Betrieb von privaten Hochschulen und Berufsakademien, also von Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes gemäß § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (BbgHG) sind, liegt nicht in der Zuständigkeit und Verantwortung der Landesregierung. Private Bildungseinrichtungen können jedoch eine staatliche Anerkennung als Hochschule erhalten. Die Voraussetzungen der Anerkennung, das Anerkennungsverfahren, die Folgen sowie der Verlust der Anerkennung sind in den §§ 78 - 81 BbgHG geregelt.

Zu Frage 1: Die Standortentscheidung wird durch die Gründer einer nichtstaatlichen Hochschule/Berufsakademie v. a. unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens getroffen. Planungen zur Gründung privater Hochschulen und Berufsakademien sind der Landesregierung für verschiedene Standorte im Land bekannt, darunter für Neuruppin, Beelitz, Eisenhüttenstadt, Hennigsdorf (Hochschulen) sowie Wittenberge und Potsdam (Berufsakademien).

Zu Frage 2: Die Landesregierung ist grundsätzlich an der Errichtung privater Hochschulen und Berufsakademien im  Land Brandenburg interessiert und begrüßt entsprechende Vorhaben, insbesondere wenn sie auf die Erweiterung der existierenden Angebotsstruktur durch staatliche Hochschulen zielen. "Verhandlungsgegenstand" auf Landesebene ist den gesetzlichen Grundlagen entsprechend die staatliche Anerkennung der privaten Hochschule oder Berufsakademie. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt oder angekündigt wird, werden die Gründer über die Voraussetzungen und das Verfahren staatlicher Anerkennung informiert und zur Antragstellung beraten. Im Jahre 2001 ist eine Reihe potentieller Gründer und Betreiber von Hochschulen oder Berufsakademien über die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung beraten worden. Da die Planung künftiger Investments in den Bereich der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der betreffenden Unternehmen fällt, sieht die Landesregierung - im Hinblick auf die Veröffentlichung dieser Antwort als Landtagsdrucksache - an dieser Stelle von einer Nennung der Interessenten ab. Sie bietet jedoch an, die Namhaftmachung auf Wunsch in einem die Vertraulichkeit wahrenden Verfahren nachzuholen.

Zu Frage 3: Die Landesregierung vertritt die Ansicht, dass private Hochschulen prinzipiell auch privat finanziert werden sollen und sieht grundsätzlich keine öffentlichen Finanzmittel für private Hochschulen und Berufsakademien vor. Die Finanzierung privater Hochschulen und Berufsakademien ist durch die Gründer/Betreiber der Einrichtung sicherzustellen. Die staatliche Anerkennung einer privaten Hochschule setzt nach § 78 Abs.2 Nr. 8 voraus, dass der Bestand der Hochschule als dauerhaft gesichert vermutet werden kann. Dazu ist ein mittelfristiger Finanzierungsplan und als Sicherheit für den Insolvenzfall eine Bankbürgschaft in angemessener Höhe vorzulegen.

Zu Frage 4: Das Studienangebot und die Zahl der Studienplätze privater Hochschulen und Berufsakademien orientiert sich, wenn man von den außerhalb Brandenburgs verwirklichten Vorhaben ausgeht, am Arbeitsmarkt und wird unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit vom Gründer/Betreiber festgelegt. Das Studienangebot dortiger privater Hochschulen konzentriert sich auf ausgewählte Schwerpunkte in den Wirtschaftswissenschaften, den Technik- und Naturwissenschaften und der Informatik. Vereinzelt ist auch ein Angebot im Bereich Medizin (v. a. Pflegewissenschaften), Rechtswissenschaften und Kunst beabsichtigt. Sofern eine staatliche Anerkennung der privaten Hochschule angestrebt wird, ist im Land Brandenburg nach § 78 Abs. 2 Nr. 4 die Gleichwertigkeit des Studiums und der Abschlüsse zum Studium mit dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen zu gewährleisten.

Zu Frage 5: Ja. Bei den der Landesregierung bekannten Vorhaben zur Gründung privater Hochschulen und Berufsakademien im Land Brandenburg sind in der Regel Studiengebühren zur Finanzierung der privaten Bildungseinrichtung vorgesehen.

Zu Frage 6: Die Landesregierung sieht in privaten Hochschulen und Berufsakademien eine sehr willkommene Ergänzung zu den staatlichen Hochschulen Brandenburgs und ist an Kooperation, aber auch an Wettbewerb zwischen staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen mit dem Ziel einer insgesamt leistungsfähigeren Hochschullandschaft Brandenburgs interessiert, die sich vor allem im Angebot und in der regionalen Verankerung der privaten Hochschulen und Berufsakademien ausdrücken sollte. Vorraussetzung dafür ist die Errichtung und staatliche Anerkennung privater Hochschulen/Berufsakademien und deren Interesse an Zusammenarbeit mit den staatlichen Hochschulen. Vorstellbar ist auf dieser Grundlage insbesondere eine Abstimmung der Studienangebote und die Zusammenarbeit in der Lehre, beispielsweise zwischen Fachhochschulen und Berufsakademien bei der Durchführung dualer Studiengänge.



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